Hessische
Apfelwein- und Obstwiesenroute
Regionalschleife im Landkreis Gießen e.V.
Der
Verein „Hessische Apfelwein- und Obstwiesenroute im Landkreis Gießen“ wurde
am 20. Oktober 1998 unter der Nr. VR 2346 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Gießen eingetragen.
Die nachfolgende
Satzung wurde am 17. März 1998 beschlossen und ist Bestandteil des Gerichtseintrages.
S a t z
u n g
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Hessische
Apfelwein- und Obstwiesenroute im Landkreis Gießen“. Er ist in das Vereinsregister
einzutragen und hat während der Dauer seiner Eintragung im Vereinsregister
den Zusatz „e.V.“ seinem Namen anzufügen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lich.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.
Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres (Kalenderjahr).
§ 2
Ziele und Zwecke
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes rund um das Streuobst im Landkreis
Gießen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
· Förderung des
Naturschutzbewusstseins bei der Bevölkerung durch Information, Aktivitäten
und Projekte rund um den Streuobstbau;
· Förderung der
Pflanzung und Pflege von hochstämmigen Obstbäumen, z. B. durch Schnittkurse,
Anlegung von Lehrpfaden;
· die Entwicklung
der Hessischen Apfelwein- und Obstwiesenroute im Landkreis zur Erhaltung und
Sicherung der Streuobstbestände;
· Unterstützung
der Zusammenarbeit von Naturschützern und natürlichen und juristischen Personen,
die an der Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände interessiert sind;
· Förderung der
regionalen und kulturellen Identität und der Verbundenheit der Bevölkerung
mit ihrer Heimat.
§
3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, rechtsfähige
Personengemeinschaft (z. B. nicht eingetragene Vereine und Genossenschaften),
juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch
Austritt, der durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgten
muss und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig ist;
b) durch
den Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen;
c) durch
den Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Ausschluss aus den Verein kann erfolgen:
a) wenn
ein Vereinsmitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Belangen des
Vereins zuwider handelt;
b) bei
Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse des Vereins;
c) bei
Verzug des Vereinsbeitrages in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung.
Über
den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann
innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen.
Die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beendet vereins-intern
das Ausschlussverfahren.
(5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
verlieren jedes Anrecht auf Förderung durch den Verein.
§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des
Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
allen Mitgliedern zusammen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über:
- die
Grundsätze der Vereinsarbeit
- den
Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsverfahren
- die
Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- den
Haushalt und die Rechnungsprüfung
- die
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt der Vorstand
geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen wird.
§ 7
Einberufung,
Leitung und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich,
möglichst in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres, statt.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung
erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden durch den Vorstand einberufen, wenn dieser es im Interesse des Vereins
für erforderlich hält oder wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit gefasst. Für Änderungen der Satzung, der Mitgliedsbeiträge
und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich
begründet eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Aktualisierung
der Tagesordnung, deren Ereignis nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten
ist.
(6) Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Aktualisierungsanträge der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Aufnahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem
Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von der/dem zweiten Vorsitzenden.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird
von der Versammlung jeweils berufen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in
und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie mind.
einem/einer und max. vier Beisitzer/innen.
(2) Über die Besetzung der Vorstandspositionen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes
beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden ist binnen vier Monaten Ersatz zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Vorsitzende/Vorsitzender, stellvertretende/r
Vorsitzende/r und Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Jede/r von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen,
durch die eine Verpflichtung begründet werden soll, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit
der Schriftform.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er kann dazu Dritte als Geschäftsführer/in berufen bzw. Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden.
(8) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen
ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9
Haushaltsplan
(1) Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan
aufzustellen.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist ein
Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung der/s Vorsitzenden,
der/des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
erfolgen.
§ 10
Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben den vom Schatzmeister/von
der Schatzmeisterin jährlich vorzulegenden Kassenbericht zu überprüfen und
die ordnungsgemäße Verbuchung und Verwendung der Gelder zu bestätigen.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Die
ordentlichen Mitglieder/innen zahlen Beiträge, deren Höhe, Fälligkeit und
Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine
Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§
12
Auflösung
des Vereins
Bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landesverband
Hessen für Obstbau, Garten- und Landschaftspflege e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden
hat.
Lich, den 17. März 1998